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AGBs

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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schlütter Turbolader GmbH, Stand 27. Juli 2009

 

I      Allgemeines

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbe-dingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

  2. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht getroffen worden.

II     Begriffsbestimmungen

  1. Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  2. Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  3. Die Regelungen der Geschäftsbedingungen gelten – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

III    Vertragsschluss 

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes von uns schriftlich erklärt ist

  2. Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Lieferung nach Bestellung. Eine Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Beanstandungen müssen uns binnen 1 Woche schriftlich mitgeteilt werden.

  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.

  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurück erstattet.

  5. Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten und Werbungen, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

  6. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

IV   Preise – Zahlungsbedingungen 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Auslieferungslager ausschließlich der Transportverpackung. Diese wird von uns preisgünstigst gewählt. Von uns ausgewählte oder vom Käufer verlangte besondere Verpackung wird ihm zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  2. Die Zahlung hat binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Abzug von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung

  3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind – sofern der Käufer Unternehmer ist - mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Regeln.

  4. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

  5. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers oder mit Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

  6. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.

 V    Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

  2. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer z. B. Ausgleich der vereinbarten Anzahlung).

  3. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht und auf einfacher Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

  4. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

  5. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

  6. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und –Termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.

  8. Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen. 

 VI   Lieferung von Austauschteilen 

  1. Die Lieferung von Austauschteilen erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – allein gegen vorherige oder gleichzeitige Lieferung gleichartiger und reparaturfähiger Altteile. Altteile sind reparaturfähig, sofern sie keine außergewöhnlichen Verschleiß- und/oder Rosterscheinungen aufweisen, in den Hauptbestandteilen frei von Bruchschäden sind sowie vollständig und unzerlegt geliefert werden.

  2. Sofern das Altteil bei Warenlieferung noch nicht vorliegt, so sind wir berechtigt, dem Käufer ein Pfand in Höhe von €150,00 in Rechnung zu stellen. Die Vertragspartner können vom jeweils anderen einen höheren bzw. niedrigeren Betrag verlangen, sofern das zu liefernde Altteil einen vermutlich weitaus höheren bzw. niedrigeren Wert hat. Der Pfandbetrag wird dem Käufer bei Lieferung des gleichartigen und reparaturfähigen Altteils in der Verpackung des im Austausch gelieferten Teils (Back-in-Box) gutgeschrieben. Andernfalls erfolgt keine bzw. lediglich eine teilweise Gutschrift. Liefert der Käufer das Altteil nicht binnen sechs Monaten nach Rechnungsdatum, verfällt der Pfandbetrag.

VII    Gefahrübergang - Verpackung

  1. Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unter-nehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager verlassen hat.

  2. Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf seine Kosten ab.

  3. Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart –nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.

 

VIII  Gewährleistung - Haftung

  1. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind – sofern dieser Unternehmer ist - vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

  2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind indes berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, sofern sie allein mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

  3. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für uns unzumutbar, wenn der von uns nachgewiesene Kostenaufwand 25 % des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

  4. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung – im unternehmerischen Geschäftsverkehr - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

  6. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

  7. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mangelhaftung eintreten können.

  8. Unsere Haftung entfällt, wenn ein Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass 

i) 

der Käufer uns über den zu fertigenden Liefergegenstand falsche oder unvoll-ständige Angaben namentlich hinsichtlich der Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen gemacht oder unvollständige Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, es sei denn, wir waren ausdrücklich mit der Ermittlung dieser Grundlagen beauftragt worden,

ii)

der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, zum Beispiel bei Überlastung,

iii)

der Liefergegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar für die Wartung/Reparatur nicht geeignet war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste,

iv)

in den Liefergegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung wir nach der Produktbeschreibung nicht genehmigt haben oder den Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder

v)

der Käufer die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefer-gegenstandes nicht befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war.

 

IX    Beanstandungen 

  1. Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist.

  2. Der Käufer hat in diesem Fall offenkundige Mängel unverzüglich, d. h. binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, unter Beifügung des Lieferscheins schriftlich zu rügen.

  3. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Lieferung zu rügen.

 

X     Haftung aus anderem Rechtsgrund 

  1. Eine über die unter Ziffer 8 verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadens-ersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.

  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XI  Unternehmerrückgriff 

  1. Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.

  2. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport, Wege- Arbeits- und Materialkosten.

  3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.

  4. Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt.

 

XII Eigentumsvorbehalt 

  1. Die Kaufsache bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schrift-lich zu benachrichtigen, damit wir insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten und Schäden derartiger Zugriffe sind vom Käufer zu tragen, sofern wir bei dem Dritten keinen Rückgriff zu nehmen vermögen.

  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  6. Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

XIII  Veränderte Verhältnisse beim Käufer 

  1. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern. 
  2. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. 

XIV  Datenschutz 

  1. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

 

XV   Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl 

  1. Zahlungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Rücklieferungen ist der Sitz der jeweils liefernden Niederlassung. Für Zahlungen ist Troisdorf Erfüllungsort.
  2. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Troisdorf Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
 

 

 

 

Wir sind für Sie in Deutschland offizieller Distributor der folgenden Erstausrüster Turbolader Hersteller und Marken: Garrett ADVANCING MOTION , BorgWarner (KKK und SCHWITZER) sowie Mitsubishi (MHI Equipment Europe) und IHI (Ishikawajima-Harima Heavy Industries).  

proturbo concept® und TurboMeister® sind beim Deutschen Patentamt (DPMA) eingetragene Marken der Schlütter Turbolader GmbH 


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